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   BFH, 21.05.2013 - III B 131/12   

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https://dejure.org/2013,14054
BFH, 21.05.2013 - III B 131/12 (https://dejure.org/2013,14054)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2013 - III B 131/12 (https://dejure.org/2013,14054)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - III B 131/12 (https://dejure.org/2013,14054)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • openjur.de

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103, InvZulG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, InvZulG § 2 Abs 4 S 4, InvZulG § 2 Abs 7
    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • Bundesfinanzhof

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • rewis.io

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; Bauantragstellung als Herstellungsbeginn nach dem InvZulG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90

    Höchstgrenze für Sonderabschreibung nach § 7 g EStG

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Das FG sei dadurch vom Beschluss des BFH vom 5. März 1992 IV B 178/90 (BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725) abgewichen, dass es konstatiert habe, die Anlage sei nach ihren --der Klägerin-- eigenen Planungen erstellt worden.

    Auch soweit die Klägerin die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), weil das FG vom BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 abgewichen sei, sind die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

    Sie rügt vielmehr, das FG habe im Streitfall entgegen dem BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 eine Herstellung angenommen und nicht etwa eine Anschaffung.

  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Das FG habe entgegen den von ihm selbst zitierten BFH-Urteilen vom 20. September 1999 III R 33/97 (BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208) und vom 16. März 2000 III R 29/98 (BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 nicht auf die Wertschöpfungsanteile, sondern auf die erzielten Umsätze abgehoben.

    Entsprechendes gilt für die Behauptung, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208 sowie in BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 abgewichen, weil es den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung anhand der in den beiden Zweigen "Fachplanung" und "Stromerzeugung" erzielten Umsätze ermittelt habe.

  • BFH, 16.03.2000 - III R 29/98

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Das FG habe entgegen den von ihm selbst zitierten BFH-Urteilen vom 20. September 1999 III R 33/97 (BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208) und vom 16. März 2000 III R 29/98 (BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 nicht auf die Wertschöpfungsanteile, sondern auf die erzielten Umsätze abgehoben.

    Entsprechendes gilt für die Behauptung, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208 sowie in BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 abgewichen, weil es den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung anhand der in den beiden Zweigen "Fachplanung" und "Stromerzeugung" erzielten Umsätze ermittelt habe.

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Es sei damit vom BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) abgewichen.

    b) Vorstehendes gilt entsprechend sowohl für den Vortrag, das FG sei vom BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 abgewichen, weil es bei der Bejahung der Herstellereigenschaft übersehen habe, dass sie --die Klägerin-- das Kostenrisiko getragen habe, als auch für das Vorbringen, es liege eine Divergenz vor, weil das FG von den BFH-Urteilen in BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 sowie in BFH/NV 2011, 1339 abgewichen sei, da in den beiden Entscheidungen Windkraftanlagen nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden seien und dies auch für Solaranlagen gelten müsse.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Der BFH sehe Windkraftanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht als Betriebsvorrichtungen an (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696, sowie IV R 52/10, BFH/NV 2011, 1339).

    b) Vorstehendes gilt entsprechend sowohl für den Vortrag, das FG sei vom BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 abgewichen, weil es bei der Bejahung der Herstellereigenschaft übersehen habe, dass sie --die Klägerin-- das Kostenrisiko getragen habe, als auch für das Vorbringen, es liege eine Divergenz vor, weil das FG von den BFH-Urteilen in BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 sowie in BFH/NV 2011, 1339 abgewichen sei, da in den beiden Entscheidungen Windkraftanlagen nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden seien und dies auch für Solaranlagen gelten müsse.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 2. 2011 IV R 46/09 - Ein Windpark besteht

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Der BFH sehe Windkraftanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht als Betriebsvorrichtungen an (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696, sowie IV R 52/10, BFH/NV 2011, 1339).

    b) Vorstehendes gilt entsprechend sowohl für den Vortrag, das FG sei vom BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 abgewichen, weil es bei der Bejahung der Herstellereigenschaft übersehen habe, dass sie --die Klägerin-- das Kostenrisiko getragen habe, als auch für das Vorbringen, es liege eine Divergenz vor, weil das FG von den BFH-Urteilen in BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 sowie in BFH/NV 2011, 1339 abgewichen sei, da in den beiden Entscheidungen Windkraftanlagen nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden seien und dies auch für Solaranlagen gelten müsse.

  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Denn wenn das FG seine Entscheidung auf zwei rechtlich selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt hat, dann muss eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte zulässig und begründet sein (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).
  • BFH, 02.11.2012 - III B 88/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) eines Verfahrensbeteiligten dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2011 - III B 56/11

    Divergenz nur bei Entscheidungen zu gleicher Rechtsfrage und vergleichbaren

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 131/12
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenz-entscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
  • BFH, 08.01.2003 - X B 23/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 20.02.2002 - X B 157/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;

  • BFH, 17.07.2002 - I B 119/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 07.06.2000 - III R 50/99

    InvZul; Beginn der Herstellung bei Baumaßnahmen

  • BFH, 30.11.1990 - III R 89/88

    Vom Verpächter übernommener Bauantrag als Beginn der Herstellung, wenn mit der

  • BFH, 24.01.1992 - III R 75/90

    Gewährung einer Investitionszulage für die Errichtung einer Halle eines

  • BFH, 28.01.2014 - III B 20/13

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Divergenzrüge

    Die umfangreichen Angriffe des Klägers gegen die instanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und die Rechtsrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils können als solche der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; vom 21. Mai 2013 III B 131/12, BFH/NV 2013, 1270).
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